GAV-Anpassungen 2026 im Maler- und Gipsergewerbe: Eine Übersicht der Anpassungen

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Per 1. April 2026 treten beim Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV) die neuen Regelungen des Gesamtarbeitsvertrags 2026–2029 in Kraft. Die Anpassungen betreffen verschiedene Bereiche – von der Samstagsarbeit über Reisezeiten bis hin zu Entschädigungen.

Nicht alle Änderungen haben direkte Auswirkungen auf die Abacus Software. Dennoch ist es wichtig, den Überblick zu behalten. Nachfolgend zeigen wir Ihnen alle relevanten Anpassungen und ordnen ein, was dies für die Arbeit mit unserer Softwarelösung Abacus bedeutet.
 

Samstagsarbeit: Bleibt Ausnahme und wird neu klar geregelt (Art. 8.1)

Was ändert sich im GAV?
Der Grundsatz der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) bleibt bestehen. Neu dürfen Betriebe – abhängig von ihrer Betriebsgrösse und Anzahl Mitarbeitenden – eine im Voraus definierte Anzahl Samstage ohne Lohnzuschlag von 25 % einsetzen.

Voraussetzung ist eine vorgängige digitale Meldung der Samstagsarbeit an die zuständige RPBK bis Freitag, 15 Uhr. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, die Meldung muss jedoch Baustelle und Mitarbeitende enthalten. Gleichzeitig wird die Kontrollintensität an Samstagen erhöht.
 

Reisezeit: Schrittweise Integration in die Arbeitszeit (Art. 8.8)

Was ändert sich im GAV?
Bisher wurde eine tägliche Reisezeit von maximal 30 Minuten für die Hin- und Rückfahrt zwischen Werkstatt und Arbeitsstelle nicht entschädigt und ging somit zulasten der Arbeitnehmenden. Diese Regelung widerspricht dem Arbeitsgesetz und wurde vom SECO daher nicht allgemeinverbindlich erklärt. Sie gilt folglich nur für Mitglieder des Berufsverbandes sowie für Einzelvertragspartner.

Die bislang nicht entschädigte Reisezeit von 30 Minuten pro Tag wird schrittweise reduziert und in die Arbeitszeit integriert:

  • 2026–2027: Reduktion von 5 Minuten täglich auf 25 Minuten
  • 2027–2028: Reduktion von 5 Minuten täglich auf 20 Minuten
  • 2028–2029: Reduktion von 5 Minuten täglich auf 15 Minuten

Neu gilt: Arbeitszeit und Reisezeit müssen separat dokumentiert werden. Die weiterhin unbezahlte Reisezeit gilt als unproduktive Arbeitszeit und unterliegt keinem Zeitzuschlag.


Mittagsentschädigung: neue Pauschalen und Höchstbeträge (Art. 10.1)

Was ändert sich im GAV?
Der Auslagenersatz für die Mittagsentschädigung wird angepasst:

  • Variante a: Pauschale von CHF 275.– pro Monat
  • Variante b: Maximal CHF 23.– pro Mahlzeit

Grundsätzlich ist eine Variante pro Betrieb anzuwenden. Eine Kombination ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Eine Entschädigung nach Variante b) ist nur dann zu bezahlen, wenn bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr für das Mittagessen zum normalen Verköstigungsort (Firmensitz) nicht möglich ist oder die Arbeitnehmer in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren können sowie des Weiteren, wenn die Mahlzeit in einem Restaurant, einer Imbissstube (Take-Away) oder einer Kantine eingenommen wird (Catering und Verpflegung auf der Baustelle sind nicht entschädigungspflichtig). 


Weitere Anpassungen im GAV – ohne direkte Systemauswirkungen

Nebst den oben genannten Punkten wurden im GAV weitere Anpassungen vorgenommen, die keine direkte Auswirkung auf die Abacus Software haben, jedoch für Betriebe organisatorisch relevant sind. Dazu zählen insbesondere:

Konventionalstrafen (Art. 6.5)
Die bisherigen Konventionalstrafen waren zu tief angesetzt, so dass unseriöse Unternehmen die Verletzung dieser GAV-Bestimmungen bewusst einkalkulierten bzw. in Kauf nahmen, weil die Sanktionen im Kontrollfall nicht hoch angesetzt waren. Eine Verweigerung der Kontrolle im Betrieb soll strenger sanktioniert werden. Leider werden die Lohnbuchkontrollen zunehmend verweigert. Es soll des-halb in diesen Fällen eine Konventionalstrafe von bis zu CHF 100'000.00 ausgesprochen werden können.

Lohnerhöhungen (Art. 9.4)
In den Jahren 2026 – 2029, das heisst vom 1. April 2026 bis 31. März 2029, ist keine generelle Lohnerhöhung geschuldet.

Automatischer Teuerungsausgleich (Art. 9.4.1)
Der automatische Teuerungsausgleich ist geschuldet. Ist die Teuerung höher als 2 %, so wird über den Ausgleich verhandelt. Gemäss Landesindex der Konsumentenpreise beträgt die Teuerung per 30. November 2025 0.0%. Demzufolge ist per 1.4.2026 kein Teuerungsaus-gleich zu leisten.

Betrieblicher Geltungsbereich (Art. 1.2 i.V.m., Art. 24 Abs. 2)
NEU: Art. 24 Abs. 2 Gipsergewerbe: "Isolationen und Dämmungen im klassischen Maler- und Gipsergewerbe" 

Erklärung: Da der Verband des Isoliergewerbes, die Formulierung in unserem GAV «Isolationen aller Art» als für ihr Gewerk einschränkend auffasst, wurde die Formulierung entsprechend angepasst. Die betroffenen Berufsverbände (Isoliergewerbe, Baumeisterverband, holzbau schweiz) sind mit dieser Formulierung einverstanden und werden keine Einsprache gegen die AVE vornehmen.


Fazit: Was die GAV-Anpassung für SMGV bedeutet

Die GAV-Anpassungen 2026 bringen mehr Klarheit und Transparenz, verlangen jedoch eine saubere Zeiterfassung und Dokumentation. Mit Abacus sind Sie gut aufgestellt, um die relevanten Änderungen korrekt umzusetzen.

Alle Details und zusätzlichen Unterlagen zum GAV finden Sie beim SMGV:
https://www.smgv.ch/de/services/rechtliches/gav
 

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